Wertsicherungsklausel: begleitprobleme

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Die Wertsicherungsklausel reduziert Verluste, die aufgrund von Währungsinstabilität auftreten. Das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Mechanismus stehen, ist jedoch nicht einheitlich. Solche vertraglichen Bedingungen können unangenehme Folgen mit sich bringen, falls die Vertragspartner ihre Beziehungen nicht exakt genug strukturieren.

Mögliche Folgen

Die Wertsicherungsklausel setzt die Höhe der Zahlung mit einem Wechselkurs bzw. einer Bezugseinheit in Relation. Solche Vertragsbedingungen können gemäß Artikel 317 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation ausgehandelt werden.

Der Auftragnehmer kann diesen Mechanismus nur dann nutzen, wenn er seine Anwendung im Detail vertraglich sichert. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs könnten möglicherweise nicht ausreichen. Andernfalls können starke Währungsschwankungen die positive Wirkung des Vertrags zunichte machen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Transaktionskosten die Erträge übersteigen.

Negative Auswirkungen betreffen die Seite, die infolge einer Veränderung des Wechselkurses Mittel benötigt, um ihren Pflichten nachgehen zu können. Eine solche Situation ist für beide Vertragspartner denkbar. Zum Zeitpunkt einer geschäftlichen Vereinbarung ist es unmöglich vorherzusagen, welche Seite im Rahmen der Währungsinstabilität von der Wertsicherungsklausel profitiert.

Auf der sicheren Seite steht in der Regel der Vertragspartner, der nach den Vertragsbedingungen Mittel erhält. Nach der Abwertung erhält er im Nominal mehr Rubel als es zum Zeitpunkt des höheren Wechselkurses der Fall war. Für die zahlende Seite bedeutet dies einen finanziellen Verlust in Rubel, da der Preisanstieg auf dem russischen Markt zurückfällt. Das betrifft vor allem inländische Waren. Die zahlende Seite kann diese Folgen bis zu einer Vertragsänderung nicht vermeiden. Das Risiko der Währungsschwankungen trifft nur dann nicht ein, wenn die Änderung des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Verzugs des Gläubigers auftritt (Artikel 404 und 406 des russischen Zivilgesetzbuchs)1.

Sollten die Vertragspartner bei den Verhandlungen keinen Kompromiss finden, besteht die Möglichkeit, dass der Zahler den Vertrag ändert oder vor Gericht auflöst. In diesem Fall erhält der Kreditgeber nicht den Gleichwert einer stabilen Währung, mit dem er zuvor gerechnet hatte. Negative Folgen für den Vertragspartner treten zudem dann auf, falls er eine Zahlung vor dem Kursabfall des Rubels erhält.

Die Vorschusszahlung könnte nicht ausreichen, um solchen Verpflichtungen nachzugehen wie z.B. dem Einkauf von importierten Materialien. Die Wertsicherungsklausel würde de facto keine Auswirkungen zeigen. Für den Zahlungsempfänger gelten dieselben Folgen wie bei einer fehlenden Wertsicherungsklausel, da die Vertragspartner die Höhe der Vorschusszahlung nach dem aktuellen Rubelkurs zusammensetzen würden.

Die Wertsicherungsklausel kann sich auch gegen den Zahlungsempfänger wenden, falls der Einbehalt schwindet und die Mittel zurückgezahlt werden müssen (Artikel 1102 ZGB der Russischen Föderation) Da sich die Summe der ursprünglichen Zahlung nach einer stabilen Währung zusammengesetzt hatte, müssen die Mittel nach dieser Währung bei einem erhöhten Kurs zurückgezahlt werden. Bei einem Streit können die Richter jedoch die Rückzahlung der ursprünglichen Summe in Rubel verordnen. In diesem Fall wirken sich die negativen Folgen auf den Zahler der Vorschusszahlung aus – zurückgezahlt wird derselbe Betrag, jedoch in einer entwerteten Währung.

Die Aussichten bei Streitigkeiten

Die Wahrscheinlichkeit dessen, dass sich das Gericht auf die Seite des betroffenen Vertragspartners stellt, ist gering. Russische Gerichte schalten sich in seltenen Fällen in die Stabilität der vertraglichen Beziehungen ein. Entscheidungen darüber, dass der Kursabfall des Rubels eine ausreichende Grundlage für eine Änderung bzw. eine Beendigung eines Vertrags sei, trafen die Gerichte nach jeder Finanzkrise in den Jahren 1998, 2008 und 2014. Die Anzahl solcher Fälle ist in absoluten Zahlen äußerst gering2.

In den meisten Fällen erkennen die Gerichte, dass scharfe Schwankungen des Wechselkurses die Umstände nicht derartig verändern, um ein Gericht dazu zu bringen, Ausnahmen von der Vertragstreue (pacta sunt servanda) zu gewähren, wodurch ein Vertrag angepasst bzw. aufgelöst wird. Damit das Gericht eine wesentliche Änderung der Umstände erkennt, ist es notwendig, alle Voraussetzungen aus Artikel 451 ZGB der Russischen Föderation nachzuweisen. Unter anderem sollen die Vertragspartner zum Zeitpunkt des Abschlusses davon ausgegangen sein, dass eine solche Änderung der Umstände nicht stattfinden würde.

Die Gerichte beurteilen jedoch die Finanzkrise als eine objektive Tatsache, deren Eintritt abgesehen werden kann3. Eine ähnliche Vorgehensweise wenden die Gerichte bei inflationären Fällen,4 scharfen Schwankungen des Wechselkurses5 und den Gründen für diese Umstände (Verschlechterung des außenwirtschaftlichen Klimas, Sanktionen anderer Länder und Rückgang der Ölpreise6) an. Die Richter weisen darauf hin, dass die betroffene Partei, «die beim Vertragsabschluss mit einer Wertsicherungsklausel nicht über genügend Einkommen in gleicher Währung verfüge, bewusst das Risiko auf sich genommen habe, dass solch negativen Folgen eintreffen»7.

Was die Rückzahlung von Summen betrifft, die ursprünglich nach dem Wechselkurs definiert wurden, handeln die Gerichte weniger einheitlich.

Der Zahlungsbetrag setzt sich aus dem Gegenwert der Summe in ausländischer Währung, falls eine solche Regel in einer Zahlungsverpflichtung vorgesehen ist (Paragraph 2, Artikel 317 ZGB der Russischen Föderation). Die Rückzahlung einer ungerechtfertigten Bereicherung wie z.B. einer nicht verwendeten Vorschusszahlung oder einer unausgenutzten Besicherung ist eine außervertragliche Pflicht, die vom Gesetz vorgesehen ist. Dementsprechend kommen die Gerichte zu dieser Schlussfolgerung - sollten die Gründe für die Einbehaltung der vertraglich vereinbarten Summe entfallen, muss dieselbe Summe, die zuvor überwiesen wurde, erstattet werden8. Die Wertsicherungsklausel oder die Vertragswährung sind in diesem Fall nicht geltend. Für die Gerichte gilt folgendes: Entfallen die Gründe für die Einbehaltung der Mittel, so endet auch die vorgesehene Wertsicherungsklausel9.

Jedoch befolgen die Gerichte nicht immer diese Haltung. In einigen Fällen weisen sie darauf hin, dass eine ungerechtfertigte Bereicherung bei einer Wertsicherungsklausel in einer Summe auftritt, die in ausländischer Währung nominiert ist – selbst bei der Zahlung dieser Summe im Gleichwert. Die Summe soll deshalb in ausländischer Währung gezahlt werden, jedoch nach dem aktuellen Wechselkurs des Rubels10.

Verwaltung des Interessenausgleichs

Die Wahrscheinlichkeit der Vertragsanpassung bei Währungssprüngen durch die Vertragspartner ist von den Umständen des Vertragsabschlusses abhängig.

Für die Vertragspartei, zu deren Gunsten die Wertsicherungsklausel diente, sind die Änderungen der Umstände in der Regel nicht akzeptabel. Ansonsten wäre der Mechanismus zum Schutz vor Wechselkursrisiken wertlos. Eine solche Situation ist für diejenigen kritisch, die die Wertsicherungsklausel dazu nutzen, um sich mit einem geplanten Umfang einer stabilen Währung zu versorgen – z.B. Unternehmen, die überwiegend auf internationalen Märkten tätig und deshalb weniger vom Rubel abhängig sind. Die Gerichte sehen eine freiwillige Verweigerung der Änderung der Vertragsbedingungen als legitimes Verhalten und erkennen dieses Handeln selbst bei erheblichen Schwankungen des Wechselkurses nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten11.

Die Bestimmtheit ist jedoch nicht in jedem Fall angemessen. Ein fallender Wechselkurs der Zahlung kann das vertraglich betroffene Projekt gefährden So verliert der Auftragnehmer die notwendige Menge an Arbeit, falls der Auftraggeber aufgrund von finanzieller Instabilität das Recht auf einen unmotorisierten Vertragsrücktritt umsetzt – gemäß Artikel 782 ZGB der Russischen Föderation. Wegen der Verstocktheit des Auftragnehmers leidet auch die Partnerschaft. Der Auftraggeber, der die Vorschusszahlung noch zu einem hohen Rubelkurs tätigen konnte, ist ebenfalls nicht vor negativen Folgen der Schwankungen versichert. Der Handelspartner kann sich z.B. auf wesentlich höhere Materialpreise berufen und dadurch mehr Geld fordern. Sollte sich der Auftraggeber weigern, wird der Vertrag aufgelöst (Paragraph 6, Artikel 709 ZGB der Russischen Föderation). Der Abbruch des Vertragsverhältnisses zwingt den Auftraggeber, das Projekt einzufrieren und einen neuen Auftragnehmer unter den Bedingungen des bereits gefallenen Rubels zu suchen.

Diese und andere ähnliche Umstände werden auf der Suche nach einem Kompromiss berücksichtigt Es ist besser, wenn die Vertragspartner diesen Kompromiss bereits beim Vertragsabschluss finden. Die Beziehungen können so transparenter aufgebaut und Streitpunkte vermieden werden.

Der Interessenausgleich in der Vereinbarung hilft, das Paritätsverhältnis zu bewahren. Das betrifft vor allem, wenn Währungsschwankungen wahrscheinlich sind. Das gilt z.B. für langfristige Verträge.

Dafür müssen die Vertragspartner bereits beim Vertragsentwurf über die Unantastbarkeit der Vertragsbedingungen diskutieren. Detailregelungen der Grundlagen, die es zulassen, einen Vertrag zu ändern oder aufzulösen, helfen, einen Kompromiss zu finden.

Als optimale Bedingungen können sich solche entlarven, die es zulassen, die Vertragsverhältnisse zu überprüfen, nachdem die wirtschaftlichen Mittel zur Regelung der Wechselkursrisiken unwirksam werden. Wenn Vertragspartner z.B. den Korridor-Mechanismus zur Senkung von Währungsrisiken anwenden. Die Vertragsfreiheit erlaubt es ihnen, den Vertrag aufzulösen, falls die Währung kritische Mindest- oder Höchstgrenzen erreicht.

Um rechtliche Risiken zu reduzieren, helfen in diesem Fall Detailregelungen der vertraglichen Grundsätze sowie das Verfahren des Rechts auf Änderungen bzw. das Auflösen des Vertrags. Die Gerichte sehen die Vertragsbestimmungen, die den Parteien das Recht geben, den Preis je nach Wechselkursschwankungen zu überprüfen, als eine Möglichkeit einer Preisänderung nach einer Vereinbarung durch die Parteien und nicht etwa nach der Forderung von einem der Vertragspartner12. Deshalb kann eine solche Bedingung an sich ineffizient sein.

Es ist auch ratsam, vertraglich festzulegen, ob die Wertsicherungsklausel für Zahlungen, die im Vertrag nicht vorgesehen, jedoch für seine Änderung bzw. Beendigung von Bedeutung sind, gelten soll. Das betrifft Geldstrafen, Rückgaben von Sicherheitsleistungen usw. Die Gesetzgebung gestattet die Koordinierung von Wertsicherungsklauseln nicht nur bei vertraglichen, sondern auch außervertraglichen Pflichten13. Sind solch ähnliche Bedingungen vorhanden, dann treten vor Gericht keine Probleme mit der Definition der angemessenen Währung auf14. Die vertragliche Regulierung dieser Sache sorgt für transparente Erwartungen der Vertragsparteien bezüglich aller Zahlungen, die mit dem Vertrag verbunden sind.

Dies ist nur eines der rechtlichen Maßnahmen, die für das Management von Währungsrisiken angewandt werden können. Eine bestimmte Liste solcher Mechanismen ist von den Zielen der Abmachung, der Wahrscheinlichkeit der Währungsrisiken sowie der Höhe des Absicherungsgeschäfts abhängig.

1 Beschluss des 15. Berufungsschiedsgerichts vom 21.10.2009, Fall Nr. A53-13126/2009.

2 Beschluss des Föderalen Arbitragegerichts des Bezirks Nord-Kaukasus vom 11.11.1999, Fall Nr. A53-9869/98-C5-4 und des Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 16.06.2010, Fall Nr. 12363 A40/09-48-961 sowie Beschluss des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 01.02.2016, Fall Nr. A40 83845/15-54-532. Arbitragegericht Kreis Moskau nahm das oben aufgeführte Urteil vom 24.08.2016 nach der Friedensvereinbarung der Vertragspartner zurück).

3 Beschluss des Obersten Arbitragegerichts der RF vom 27.04.2010, Fall Nr. А60-10229/2009-С1, vom 30.09.2010, Fall А41-40528/09 u.a.

4 Beschluss des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der RF vom 13.04.2010, Fall Nr. А40-90259/08-28-767.

5 Paragraph 8 der Rechtsprechungsübersicht des Obersten Gerichts der RF Nr.1 (2017), bestimmt vom Präsidium des Obersten Gerichts der RF, 16.02.2017, Beschluss des Obersten Gerichts der RF vom 07.03.2017, Fall А40-21052/2016 u.a.

6 Beschluss des Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 03.11.2016, Fall Nr. А40-208650/2015.

7 Beschluss des 9. Berufungsschiedsgerichts vom 20.07.2016, Fall Nr. А40-208650/2015.

8 Beschluss des Obersten Arbitragegerichts der RF vom 21.10.2013, Fall Nr. А40-141273/2012 u.a.

9 Beschluss des Föderalen Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 18.02.2014, Fall Nr. А40-497/13, des Arbitragegerichts Kreis Powolschje vom 02.12.2016, Fall Nr. А55-31862/2015 u.a.

10 Beschluss des Obersten Gerichts der RF vom 08.12.2016, Fall Nr. А40-198565/15, Beschluss des Föderalen Arbitragegerichts Kreis Wolgo-Wjatsk vom 27.04.2012, Fall Nr. А82-4718/2011, des Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 13.05.2016, Fall Nr. А40-89445/15 u.a.

11 Beschluss des Obersten Arbitragegerichts der RF vom 02.02.2012, Fall Nr. А55-4570/2011 u.a.

12 Beschluss des Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 06.11.2015, Fall Nr. A40-67481/2015 u.a.

13 Paragraph 7 Informationsbrief des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der RF vom 04.11.2002 Nr. 70 «Über die Nutzung durch Arbitragegerichte der Artikel 140 und 317 des ZGB der RF».

14 Beschluss des Arbitragegerichts Kreis Moskau vom 16.10.2015, Fall Nr. А40-209900/14 u.a.